Die Satzung der Schützenbruderschaft

§ 1 Name und Sitz

Die Bruderschaft führt den Namen „ St. Marien Schützenbruderschaft Verne 1748 e.V.
Die Bruderschaft ist eine mit der Pfarrgemeinde St. Bartholomäus verbundene kirchliche Vereinigung, die zum Diözesanverband der Schützenbruderschaften vom hl. Sebastianus in der Erzdiözese Paderborn und dem Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften gehört. Die Satzung der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften wird anerkannt. Der Sitz der Bruderschaft ist Salzkotten – Verne.

§ 2 Rechtsfähiger Verein

Die St. Marien Schützenbruderschaft Verne 1748 e.V. ist ein rechtsfähiger Verein. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Paderborn unter der Registernummer 768 eingetragen.

§ 3 Aufgaben und Gemeinnützigkeit

Zur Verwirklichung des Leitsatzes der Bruderschaft: „Für Glaube, Sitte und Heimat“ verpflichten sich die Mitglieder

1. zum Bekenntnis des Glaubens durch:
a. Eintreten für die katholischen Glaubensgrundsätze und deren Verwirklichung. Im Geiste der Ökumene haben die Mitglieder anderer christlichen Konfessionen die gleichen Rechte und Pflichten.
b. Ausgleich sozialer Unterschiede im Geiste der Brüderlichkeit,
c. Werke christlicher Nächstenliebe,

2. zum Schutz der Sitte durch:
a.Eintreten für die christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben,
b.Wahrnehmung der Liebe zum Nächsten im täglichen Miteinander,
c.Erziehung zur körperlichen und charakterlichen Selbstbestimmung durch den Schießsport,

3. zu der Liebe zur Heimat durch:
a.Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn,
b.tätige Nachbarschaftshilfe,
c.Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem des dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels,
d.Heimatpflege und heimatliches Brauchtum,
e.Förderung der Jugend in sozialer, politischer und kultureller Hinsicht gemäß des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, (KJHG)stellen der Ehrengarde für das Gnadenbild „Unserer lieben Frau von Verne“ bei allen öffentlichen Umzügen und Feiern.
f.Die Bruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
g.Die Bruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
h.Mittel der Bruderschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Bruderschaft.
i.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Bruderschaft fremd sind, begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied der Bruderschaft kann jede männliche Person christlichen Glaubens über 18 Jahren werden, die die Zwecke und Ziele der Bruderschaft anerkennt. Anträge auf Aufnahme in die Bruderschaft sind schriftlich an den Vorstand (§ 6) zu richten. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
Alle Mitglieder werden in das Bruderschaftsverzeichnis eingetragen. Die Daten des Bruderschaftsverzeichnisses werden dem Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. zur Verfügung gestellt.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod. Aus der Bruderschaft scheiden mit Verlust eines jeden Anrechtes aus:

a. Mitglieder, die sich beim Vorstand abmelden mit dem Tage der Abmeldung,
b. Mitglieder, die die Satzung gröblich verletzen oder die Bezahlung der Beiträge verweigern,
c. Mitglieder, die die bürgerlichen Ehrenrechte verlieren oder keinen christlichen Lebenswandel führen.

Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Beschlussfassung erfolgt geheim.

§ 6 Geschäftsführender Vorstand

Der Vorstand der Bruderschaft im Sinne des bürgerlichen Rechts besteht aus sechs Mitgliedern:

-        dem Oberst
-        dem stellvertretenden Oberst
-        dem Schriftführer
-        dem Kassierer
-        dem Adjutanten
-        dem Hauptmann

Die Bruderschaft wird gerichtlich und außergerichtlich von dem Oberst oder dem stellvertretenden Oberst, jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

§ 7 Erweiterter Vorstand

Dem Vorstand im Sinne des bürgerlichen Rechts wird als beratendes Organ ein sogenannter erweiterter Vorstand beigeordnet.

Dieser besteht aus:

-        einem Pfarrer des Pfarrverbundes als Präses (geborenes Mitglied)
-        dem Presseoffizier
-        zwei Gnadenbildträgern
-        drei Zugführern
-        dem Jungschützenmeister
-        drei Fähnrichen, je Zug einer
-        drei Beisitzern, je Zug einer
-        dem Platzmajor
-        zwei Schießmeistern
-        dem Zeltmeister
-        dem jeweilig amtierenden Schützenkönig

§ 8 Wahl der Vorstände

(1) Die Wahlzeit der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes beträgt drei Jahre. Die einzelnen Vorstandsmitglieder bleiben bis zu ihrer Neuwahl im Amt.  Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden jährlich durch die Generalversammlung gewählt.

Gleichzeitig sind zu wählen:

-        der Geschäftsführer und der Hauptmann
-        der Oberst und der Kassierer
-        der stellvertretende Oberst und der Adjutant

Wird ein Mitglied des geschäftsführenden oder des erweiterten Vorstandes innerhalb seiner Wahlzeit in das Amt eines ausscheidenden Mitglieds des jeweiligen Gremiums gewählt, wird das neu zu wählende Vorstandsmitglied  nur für den Zeitraum gewählt, für den das wechselnde Vorstandsmitglied noch gewählt war.

Dieser Wahlmodus wird in dem Jahr, das der Satzungsänderung in das Vereinsregister zu  Abs. 1 folgt, erstmals angewandt. Die in Satz 2 benannte Reihenfolge ist anzuwenden.

(2) Der erweiterte Vorstand  und  zwei Kassenprüfer werden mit Ausnahme der Zugführer, der Fähnriche, der Beisitzer und des Jungschützenmeisters für eine Wahlzeit von drei Jahren durch die Generalversammlung gewählt.

(3) Die Zugführer, Fähnriche und Beisitzer werden innerhalb der Züge gewählt; der Jungschützenmeister wird durch die Jungschützen gewählt. Die Wahlzeit beträgt drei Jahre. Das Ergebnis dieser Wahlen wird in der Generalversammlung am Vorabend vor Palmsonntag durch einfache Mehrheit bestätigt.

(4) Die Wahlen des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes erfolgen öffentlich durch Handzeichen oder Zuruf. Auf Antrag ist eine geheime Wahl durchzuführen.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

Der geschäftsführende Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen, führt die laufenden Geschäfte und vertritt die Bruderschaft nach außen.
Der erweiterte Vorstand hat die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes zu überwachen und ihn zu beraten.
Bei wichtigen Entscheidungen ist der Vorstand verpflichtet, zuvor einen Beschluss der Generalversammlung einzuholen und sich danach zu richten.
Näheres erledigt die Geschäftsordnung.
Der Kassierer erstattet dem Vorstand Rechnung über die alljährlichen Einnahmen und Ausgaben. Nach Prüfung durch die gewählten Kassenprüfer und Berichtigung etwaiger Beanstandungen wird die Rechnung mit Belegen der Generalversammlung vorgelegt. Auf Antrag wird darüber abgestimmt, ob dem Kassierer und dem geschäftsführenden Vorstand Entlastung erteilt wird.
Die Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig.
Der Oberst, im Falle seiner Verhinderung der stv. Oberst, beruft die Vorstandssitzungen und die Generalversammlungen ein und führt in ihnen den Vorsitz. Die besonderen Aufgaben der Vorstandsmitglieder bei öffentlichen Auftreten der Bruderschaft, insbesondere an den Schützenfesttagen, werden in der Geschäftsordnung festgelegt.

§ 10 Beiträge

Die Bruderschaft erhebt Beiträge, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Leistung der satzungsmäßig übernommenen Verpflichtungen dienen. Die Höhe der Beiträge wird in der Generalversammlung festgelegt.

§ 11 Versammlungen

Die Bruderschaft hält einmal im Jahr, und zwar im Januar eine ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) ab, die insbesondere folgendes zu erledigen hat:

a.  Erstattung des Geschäftsberichtes
b. Vorlage des Kassenberichtes, Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes und Kassierers,
c.  Wahl des Vorstandes (alle 3 Jahre)
d.  Besprechung des Jahresprogramms

Außer der Generalversammlung im Januar findet eine weitere Generalversammlung am Samstag vor Palmsonntag statt. Daneben werden weitere Versammlungen nach Bedarf durchgeführt.

Die Abstimmungen in den Versammlungen sind öffentlich. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden. Von den Versammlungen werden Protokolle angefertigt, die von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Die Versammlungsprotokolle werden archiviert.

Die Einladung gemäß § 9 hat in Textform zu erfolgen und muss jedem Mitglied spätestens 10 Tage vor der Versammlung unter Mitteilung der Tagesordnung zugegangen sein.  Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 5 Kalendertage vorher dem Vorstand schriftlich vorliegen, wenn sie als Ergänzung zur Tagesordnung Berücksichtigung finden sollen. Der Oberst, der stellvertretende Oberst oder ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes leiten die Versammlungen.

§ 12 Feste

Entsprechend ihrer Eigenschaft als kirchlicher Verein und aus ihrer religiösen Grundhaltung heraus werden die kirchlichen Feste, insbesondere der Fronleichnamsprozession, der Maisonntage mit Prozession zum Brünneken, das Fest Maria Heimsuchung mit der alten gestifteten Prozession von Paderborn sowie sonstige kirchliche Veranstaltungen mit außergewöhnlichem Charakter als höchste Feste der Bruderschaft begangen.
Bei den Festen mit geselligem Charakter nimmt das Schützenfest den ersten Rang ein. Es ist alljährlich zu feiern und beginnt mit dem Vogelschießen am Samstag eine Woche vor dem Schützenfest. Beim Vogelschießen wird der Holzvogel von der Stange geschossen. Das Schützenfest findet am Wochenende des ersten Sonntag im August statt und dient insbesondere auch der Pflege und Förderung des heimatlichen Brauchtums in jedweder Form.
Das Schützenfest ist stets durch die heilige Messe einzuleiten.

§ 13 Schützentracht

Jeder Schützenbruder ist verpflichtet, bei allen öffentlichen Anlässen in der vorgeschriebenen Uniform zu erscheinen. Die vorgeschriebenen Abzeichen, insbesondere die Muttergottesmedaille, sind anzulegen. Die Geschäftsordnung regelt nähere Einzelheiten.

§ 14 Sportliches

a. Zum alljährlichen Schützenfest findet das Königsvogelschießen um die Ermittlung des Königs statt.
b. Die Bruderschaft unterhält zur Pflege des Schießsportes eine Schießsportabteilung.
c. Die Schützenjugend ist innerhalb der Bruderschaft organisiert. Sinn, Zweck, Aufgaben und Organisation der Schützenjugend der St. Marien-Schützenbruderschaft 1748 e.V. regelt ein gesondertes Statut.
d. Die Schützenbruderschaft pflegt und fördert das sportliche Schießen nach den Bestimmungen der Sportordnung des Bundes. Die Schützenbruderschaft gewährt dem Bund in Erfüllung seiner Verpflichtungen als anerkannter Schießsportverband alle erforderlichen Auskunfts- und Weisungsrechte.
e. Der Schießmeister organisiert das Brauchtumsschießen und das sportliche Schießen der Schützenbruderschaft und trägt hierfür – unbeschadet der Verantwortung des gesetzlichen Vorstandes – die gesetzliche Verantwortung. Ihm obliegt die Pflege und sorgfältige Verwahrung der Schusswaffen (unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen). Er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Schießsportes.

§ 15 Heimat-, Kunst- und Kulturpflege

Die Bruderschaft ist Mitglied des örtlichen Heimatvereins und unterstützt dessen hiesigen Arbeiten, ebenso beteiligt sich die Bruderschaft an Veranstaltungen der Pfarrei.
Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer, die Kunstwert besitzen, besonders gut aufbewahrt werden und dass bei Neuanschaffungen von Fahnen usw. kunsterfahrene Fachleute herangezogen werden.

§ 16 Soziale Fürsorge

Die Bruderschaft sorgt für ausreichende Versicherungen bei ihren Festen. Armen oder in Not geratenen Mitgliedern soll nach Überprüfung durch den Vorstand der Beitrag ganz oder zum Teil erlassen werden.

§ 17 Auflösung der Bruderschaft

Über die Auflösung der Bruderschaft entscheidet eine Mitgliederversammlung, in der 2/3 aller Mitglieder anwesend sein müssen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der gültig abgegeben Stimmen. Sind nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist innerhalb eines Monats nach der Mitgliederversammlung eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist.
Auch in diesem Falle ist eine 3/4 Stimmenmehrheit für den Auflösungsbeschluss erforderlich. Die Bruderschaft ist ohne Beschlussfassung aufzulösen, wenn die Zahl der Mitglieder unter sieben sinkt.
Im Falle der Auflösung der Bruderschaft fällt ihr Vermögen an die Pfarrgemeinde St. Bartholomäus in Verne, die das Vermögen bis zu 20 Jahren treuhänderisch für eine eventuelle Neugründung der Bruderschaft verwaltet.
Im Falle einer Neugründung einer Schützenbruderschaft in der Gemeinde Verne, mit der gleichen Zielsetzung der jetzigen Bruderschaft, hat die Pfarrgemeinde St. Bartholomäus Verne das Vermögen an den neu gegründeten Verein herauszugeben.
Die Sachwerte, wie Königssilber, Degen und Gewehre sowie Urkunden und Protokollbücher sind in Räumen der Kirchengemeinde St. Bartholomäus Verne aufzubewahren. Über das Vermögen ist ein Inventarverzeichnis zu erstellen. Voraussetzung für die Herausgabe des Vermögens ist die Eintragung der neuen Bruderschaft im Vereinsregister des Amtsgerichts

§ 18 Satzungsänderung

Diese Satzung kann nur durch die Generalversammlung geändert werden.
Anträge, die eine Satzungsänderung beinhalten, sind dem Vorstand spätestens
vier Wochen vor der Generalversammlung schriftlich mitzuteilen.
In der Einladung zur Generalversammlung ist auf die beantragten Satzungsänderungen hinzuweisen. Eine Satzungsänderung ist nur wirksam, wenn 2/3 der in der Generalversammlung anwesenden Mitglieder dem Antrag zustimmen.

 

Verne, 06. Januar 2007

Änderung der Satzung gemäß § 18 der Satzung

Eine Änderung der §§ 6, 7, 8 und 11 wurde in der Generalversammlung vom 4. Januar 2014 beschlossen.

Verne, 10. März 2014